Statuten




Statuten des Jugendvereins Törbel




Diese Statuten werden in der Er-Form geschrieben, haben aber in jedem Fall auch für weibliche Mitglieder Gültigkeit.



I. NAME UND ZWECK




Art. 1

Name und Gründung

Der Verein, mit Sitz in Törbel / VS, besteht im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Die offizielle Gründung unter dem Namen „Jugendverein Törbel“ geht auf das Jahr 1971 zurück.





Art. 2

Vereinszweck

Der Jugendverein bezweckt die Erhaltung und Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern, sowie die Förderung der Jugend. Der Verein ist politisch und konfessionell streng neutral.








II. MITGLIEDSCHAFT




Art. 3

Der Verein setzt sich aus dem Vorstand und den Vereinsmitgliedern zusammen.

Aktivmitglied

Die Aktivmitgliedschaft kann von jedermann erworben werden. Über den ganzen Verein entscheidet die Generalversammlung.




Art. 4

Aufnahme der Mitglieder

Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, mit seiner Unterschrift den vom Verein festgesetzten Eintrittsbetrag zu bezahlen und sämtlichen Pflichten nachzukommen, wie diese in den Statuten verankert sind. Für die Aufnahme muss die entsprechende Person das 15. Lebensalter erreicht haben. Die Aufnahme kann erfolgen, wenn die Person von der Generalversammlung angenommen wird.







III. ORGANE




Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand




Art. 6

a) Die ordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Es gelten nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr, wenn möglich in den Monaten Dezember und Januar statt.

b) Die ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, so oft es der Vorstand als nötig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Grundangabe verlangt. Jede ausserordentliche Generalversammlung wird sieben Tage zuvor durch schriftliche Einladung einberufen.




Art. 7


Unübertragbare Geschäfte der Generalversammlung


1. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
2. Genehmigung der Protokolle
3. Genehmigung des Jahresberichtes
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Festsetzung der Beiträge
6. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder




Art. 8

Wahlen und Abstimmungen

Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel mit Handmehr statt. Wenn jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, wird anonym abgestimmt. Es entscheidet immer das relative Mehr.




Art. 9

Vorstand

Der Vorstand wird für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus Präsident, Aktuar, Kassier, Materialverwalter und Beisitzer. Sie sind wiederwählbar. Der Vorstand ist zuständig für alle den Verein betreffenden Geschäfte, die nicht durch ein anderes Vereinsorgan zu erledigen sind.




Art. 10

Präsident

Der Präsident überwacht das Vereinsleben und vertritt den Verein nach aussen. Er hat die Versammlungen und Sitzungen zu leiten und bei der Generalversammlung den Jahresbericht zu erstatten. Er ist mit dem Aktuar zugleich unterschriftsberechtigt. Ein Mitglied des Vorstandes vertritt den Jugendverein in der Pfarreiratssitzung.




Art. 11

Aktuar

Er führt die Protokolle und besorgt die Einladungen. Ferner unterstützt er zusammen mit dem Kassier den Präsidenten bei allen Aufgaben.




Art. 12

Kassier

Der Kassier besorgt das Kassawesen des Vereins und erstellt auf die ordentliche Generalversammlung hin den Jahresabschluss. Ferner unterstützt er zusammen mit dem Aktuar den Präsidenten bei allen Aufgaben.




Art. 13

Materialverwalter

Als Materialverwalter können eine oder mehrere Personen je nach Bedarf gewählt werden. Sie halten sämtliches Material des Vereins in guter Ordnung.




Art. 14

Beisitzer

Der Beisitzer hat keine bestimmten Aufgaben zu erfüllen, er ist aber verpflichtet dem Vorstand zu helfen.




Art. 15

Fähnrich

Die Generalversammlung wählt ihn auf unbestimmte Zeit. Im Verhinderungsfalle kann er durch ein anderes Vereinsmitglied ersetzt werden. Für den Ersatz hat der Fähnrich zu sorgen. Er trägt den Vereinsfahnen bei öffentlichen Anlässen.




Art. 16

Jugendlokal

Die Benutzungsvorschriften für das Jugendlokal sind strengsten zu befolgen. Sie sind auf dem entsprechendem Reglement festgehalten.







IV. FINANZEN




Art. 17

Die Einnahmen für die Vereinskasse bestehen aus

a) Mitgliederbeiträgen
b) Eintrittsbeiträgen
c) Freiwilligen Beiträgen und Spenden
d) Zinsen
e) Einnahmenüberschüssen aus Vereinsanlässen

Die Höhe der Mitglieder- und Eintrittsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.








V. RECHTE UND PFLICHTEN




Art. 18

Alle Mitglieder haben sich an diese Statuten zu halten und haben gleiche Rechte und Pflichten, siehe auch Art. 6 a). Ein Exemplar der Statuten wird jedem Mitglied ausgehändigt.




Art. 19

Präsenzpflicht

Jedes Mitglied hat die Pflicht, an allen Anlässen des Vereins teilzunehmen. Diese Pflicht gilt auch für die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten bei allen Vereinsanlässen. Bei Anlässen hat das Mitglied die strenge Pflicht, den Anweisungen des Vorstandes nachzukommen.








VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN




Art. 20

Ausschluss

Die Generalversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es;
a) durch schlechtes Betragen dem Ansehen des Vereins schadet
b) wiederholt den Bestimmungen dieser Statuten zuwiderhandelt und sich den Ermahnungen des Vorstandes nicht fügt.





Art. 21

Austritt

Die Austrittserklärung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Jeder Austritt wird an der nächstfolgenden Generalversammlung bekanntgegeben.
Im Falle einer Heirat eines Mitgliedes, erfolgt der Austritt automatisch. Die Altersgrenze ist beim 35. Lebensalter.





Art. 22

Anlässe

Offizielle Anlässe sind aus dem Jahresprogramm ersichtlich.




Art. 23

Auflösung des Vereins

1. Solange noch fünf Mitglieder sich zur aktiven Vereinstätigkeit verpflichten, darf der Verein nicht aufgelöst werden.
2. Über das Vereinsvermögen wird an der letzten ausserordentlichen Generalversammlung bestimmt.





Art. 24

Statutenrevision

Die Revision der Statuten durch die Generalversammlung kann jederzeit erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangen.
Neue oder abgeänderte Artikel gelten als angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 29. Mai 1998 angenommen und treten an der ordentlichen Generalversammlung im 20. Februar 1999 in Kraft.






Der Präsident:   Marco Seematter
Die Aktuarin:   Fabienne Lorenz
Der Kassier:   Jwan Kalbermatten